Verhältnis von Wohnvorteil und Nutzungsentgelt – Fehler vermeiden


Ist ein Beteiligter Eigentümer einer Immobilie oder steht die Immobilie im Eigentum beider Beteiligter ergeben sich vielfältige und komplizierte Wechselwirkungen. 

Hier finden Sie einige der wichtigsten Aspekte.

Bei der Prüfung und Bewertung der Auswirkungen des Immobilieneigentums bei Trennung und Scheidung sind wir Ihnen gerne behilflich und stellen frühzeitig die richtigen Weichen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wichtig:

Nutzungsvergütung statt Wohnvorteil – Wird bei der Berechnung des Unterhalts ein Wohnvorteil berücksichtigt, kann keine Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden. Die Nutzungsentschädigung wird dann als Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

  1. Wohnvorteil / Wohnwert

a)

Eine rechtliche Folge des Bestehens von Wohneigentum bei Trennung oder Scheidung ist die Berücksichtigung des sogenannten Wohnvorteils (auch Wohnwert genannt) beim Unterhalt. Zu den zur Bemessung des Unterhalts relevanten Einkünften gehören nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern auch fiktive Einkommen wie die Vorteile des Wohnens im eigenen Heim. Der Wohnwert stellt die ersparte Miete dar. Demjenigen Beteiligten, welcher nach der Trennung das eigene Heim weiter bewohnt, wird dieser Wohnvorteil bzw. der Wohnwert der Immobilie monetärer zugerechnet.

Der Bemessung dieses fiktiven Wohnvorteils liegt regelmäßig die objektive Marktmiete zugrunde. Ist die Immobilie noch kreditbelastet wird die Darlehensrate (Zins und Tilgung) vom ermittelten Wohnvorteil in Abzug gebracht, denn ohne  den Finanzierungskredit gäbe es diesen Vorteil gar nicht.

Beispiel:

Ortsübliche Miete 10 €/m², Wohnfläche 140 m² =             1.400 € 

./. Darlehensrate 700 € verbleiben                                         700 €

Einkommen aus Erwerbstätigkeit                                       2.500 €

+ Wohnvorteil                                                                        700 €

Unterhaltsrelevantes Einkommen                                       3.200 €

b)

Besonderheit bei Ehegatten im Trennungsjahr

Die Bemessung der objektiven Marktmiete setzt das endgültige Scheitern der Ehe voraus.

Solange das obligatorische Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und noch kein Scheidungsantrag gestellt wurde liegt diese Voraussetzungen nicht vor. Deshalb darf der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge solange nicht die objektiven Marktmiete, sondern lediglich ein sogenannter angemessener Wohnvorteil berücksichtigt werden.

Das Trennungsjahr stellt eine eheerhaltende Schutzvorschrift dar. Solange die Ehe noch nicht als endgültig gescheitert gilt, ist grundsätzlich nur ein eingeschränkter Wohnwert zu berücksichtigen. Damit wird bis zum endgültigen Scheitern der Ehe verhindert, dass der verbleibende Ehegatte Unterhalt auf der Grundlage eines für ihn viel zu großen Wohnraums zahlen muss (sog. aufgedrängter Wohnraum).

Höhe:

Dieser angemessene Wohnwert entspricht regelmäßig derjenigen Miete, welche der in der Immobilie verbleibende Ehegatte für eine seinen Einkommensverhältnisse entsprechende angemessene kleinere Wohnung bezahlen müsste.

c) negativer Wohnwert

Für den Fall, dass die monatliche Kreditrate den Wohnwert übersteigt, kann der negativ Betrag unterhaltsrechtlich in Abzug gebracht werden.

  • Nutzungsentgelt

Grundsatz:    Nutzungsvergütung statt Wohnvorteil

Es kann kein Nebeneinander von Nutzungsvergütung und Wohnvorteil geben.

Das heißt, wurde bei der Unterhaltsberechnung der Wohnvorteil einbezogen, kann der ausgezogene Partner oder Ehegatte keine Nutzungsvergütung verlangen.

Umgekehrt kann neben einer Nutzungsvergütung keine Berücksichtigung des Wohnvorteils beim Unterhalt erfolgen. Vielmehr würde die Nutzungsvergütung dann als Einnahme beim Unterhaltsberechtigten und als Ausgabe beim Unterhaltspflichtigen Berücksichtigung finden.

Grundsatz:    Nutzungsvergütung ist erst mit der Geltendmachung geschuldet

Keine Geltendmachung, kein Anspruch.

Nutzungsentgelt wird dem ausgezogenen Ehegatten dem Grunde und der Höhe nur nach Gesichtspunkten der Billigkeit gewährt. Dabei spielen sowohl die Einkommensverhältnisse beider Beteiligter Eigentümer sowie die Belange noch im Haushalt lebender Kinder eine Rolle. Eine pauschale Bemessung anhand der ortsüblichen Miete erfolgt also nicht.

Zu beachten ist, dass ein Nutzungsentgeltverlangen nach der Scheidung nicht mehr auf familienrechtlicher Grundlage sondern nach den allgemeinen Vorschriften des BGB zu stellen ist. Hierzu bedarf es eines sogenannten Neuregelungsverlangens die Besitz- und Nutzungsverhältnisse betreffend. Die einfache Aufforderung zur Zahlung genügt zur Anspruchsbegründung in der Regel nicht. Hier bedarf es unbedingt der juristischen Beratung.

Aus der Praxis:

Es kommt immer wieder vor, dass Gegner einem gerichtlich geltend gemachten Nutzungsentgeltanspruch mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen begegnen. Das ist verfahrensrechtlich ausgeschlossen und stellte eine anwaltliche Fehlberatung dar. Solche Fehler vermeiden wir.

  • Fazit

Die Wechselwirkungen sowie die rechtlichen Grundlagen beider Rechtsinstitute sind kompliziert. Um Fehler bzw. finanzielle Nachteile von Anfang an zu vermeiden, beraten wir Sie zur richtigen Weichenstellung in der Auseinandersetzung schon im Zuge der ersten Beratung.

Wir prüfen, ob es im Einzelfall wirtschaftlich günstiger ist, Wohnvorteile zu berücksichtigen, statt Nutzungsvergütung zu verlangen oder zu gewähren oder umgekehrt. Finanzielle Unterschiede sind dabei häufig immens.

Riedel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht


Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mediator, Dozent und Referent

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