Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2023
02.01.23
Hier war die Frage, ob der in einem Tarifvertrag zugrunde liegende Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge bereits erreicht war. Würde man die durchschnittlichen Stunden auch während der Urlaubszeit mitberücksichtigen, waren danach Mehrarbeitszuschläge zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen sind, so dass das Zeitarbeitsunternehmen die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen hat, vgl. BAG vom 16.11.2022 [weiterlesen]