Newsletter zum Arbeitsrecht September 2023
21.09.23
Grundsätzlich unterfallen Meinungsäußerungen gegenüber wenigen Personen unter einen Vertraulichkeitsbereich. Gerade, wenn Mitarbeitende nicht erwarten können, dass getätigte Erklärungen weitergetragen werden. In diesem Fall gab es in einer kleinen geschlossenen Chatgruppe beleidigende sowie rassistische und sexistische Äußerungen in Bezug auf Vorgesetzte. Das Gericht sah hier nicht die Möglichkeit sich auf eine Vertraulichkeitserwartung berufen zu können und [weiterlesen]