Newsletter zum Arbeitsrecht September 2022


  1. Kälte auf Arbeit?

Ab dem 01.09.2022 gelten gesetzliche Vorgaben zum Energiesparen. Erfasst werden zunächst öffentliche Gebäude, die nur noch bis 19 °C beheizt werden dürfen. Ausgenommen bleiben zur Aufrechterhaltung des Gesundheitsschutzes insbesondere Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten. Im Übrigen gilt weiterhin die Arbeitsstättenverordnung.

  1. Arbeitszeiterfassung nun generell?

In einem entschiedenen Fall wollte ein Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zur Arbeitszeiterfassung erstreiten. Ein solches ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeberseite kein Spielraum zur Verfügung steht und bereits eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eben mit dieser Begründung dahingehend, dass Arbeitgeber ohnehin zur Erfassung der Arbeitszeiten aus den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gesetzlich verpflichtet seien, scheiterte der Antrag des Betriebsrates. Diese Begründung des Bundesarbeitsgerichtes geht damit über die bisherige Ansicht, dass es keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt, hinaus, vgl. BAG vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21.

  1. Dauernachtarbeit führt zu 30 Prozent Zuschlag?

Ja, vor dem Hintergrund, dass Nachtarbeit der Gesundheit abträglich ist, bedarf es eines erhöhten Ausgleiches. Damit besteht bei Dauernachtarbeit ein Anspruch auf einen Zuschlag oder Freizeitausgleich. Das Bundesarbeitsgericht bewertete den Zuschlag mit 30 Prozent auf das Bruttogehalt als angemessen, vgl. BAG vom 20.05.2022 – 10 AZR 230/19.

  1. Kündigung wegen Kirchenaustritts?

Die Kirchen haben ein erweitertes Selbstbestimmungsrecht (Kirchenfreiheit). In dem Fall wurde einer Hebamme in einem katholischen Krankenhaus gekündigt, die aus der Kirche ausgetreten ist. Problematisch ist dies vor allem deswegen, weil andere nicht katholische Hebammen beschäftigt werden. Damit könnte sich eine Ungleichbehandlung in der Wertung ergeben, wenn sowohl nicht katholische als auch katholische Hebammen beschäftigt werden, nur letzteren bei Austritt die Kündigung droht. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, vgl. BAG vom 21.7.2022 – 2 AZR 130/21 (A).

  1. Urlaub hält länger als gedacht?

Der Anspruch auf den Urlaub kann zwar am Ende eines jeden Jahres untergehen, doch verfällt dieser im Ergebnis nur, wenn die Arbeitgeber ihrer Hinweisobliegenheit nachgekommen sind. Auch die Verjährung von Urlaubsansprüchen ist nunmehr nicht ohne weiteres möglich. Voraussetzung hierfür ist ein arbeitgeberseitiger Hinweis, dass der Urlaub genommen werden muss und die Möglichkeit der Urlaubsinanspruchnahme besteht. Ferner bedarf es des Hinweises, dass der Urlaub andernfalls verfällt, vgl. EuGH vom 22.09.2022 Az.: EUGH, C-120/21, C-518/20, C-727/20.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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