Newsletter zum Arbeitsrecht November 2022


  1. Schwerbehindertenvertretung auch im Kleinbetrieb?

Eine Schwerbehindertenvertretung wird für eine Amtszeit von regelmäßig 4 Jahren gewählt. Problematisch wird es dann, wenn die Beschäftigtenzahl unter 5 Mitarbeitende sinkt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein vorzeitiges erlöschen der Amtszeit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Folglich bleibt die Schwerbehinderten damit in dem Kleinbetrieb bestehen, vgl. BAG vom 19.10.2022 – 7ABR27/21

  1. Umwandlung in Europäische SE ohne Betriebsrat und Gewerkschaft?

Das deutsche Recht kennt Aktiengesellschaften, GmbH-s und auch die UG (Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt). Hier bestehen generell die Möglichkeiten der Beteiligung von Gewerkschaften für Arbeitsbedingungen oder der Bildung eines Betriebsrates. Bei einer Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) könnte die Gefahr einer Verringerung dieser Arbeitnehmer-Beteiligungsformen gegeben sein. Der europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Umwandlung in eine SE die Beteiligung von Gewerkschaften nicht verringern darf Wahlgänge von Arbeitnehmer-Vertretungen nach nationalem Recht auch weiter gewährleistet sein sollen, vgl. EuGH vom 18.10.2022 – C-677/20.

  1. Maskenpflicht – Kann dies von Arbeitgeberseite angeordnet werden?

Der Jurist sagt: Es kommt darauf an!

Sofern eine gesetzliche zwingende Regelung besteht, handelt die Arbeitgeberseite allein in Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben. Damit besteht auch das recht die Maskenpflicht anzuordnen, eben in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Wenn diese gesetzlichen Vorgaben aber nicht bestehen oder ein ermessen und damit ein Spielraum besteht, kann die Arbeitgeberseite solche Anordnung bei bestehendem Betriebsrat nicht wirksam ohne dessen Beteiligung treffen. Hintergrund ist, dass hier das Verhalten und die Ordnung im Betrieb betroffen sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und daher ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht. In der Letzt genannten Konstellation wäre also eine arbeitgeberseitige Anordnung ohne wirksame Beteiligung des Betriebsrates nicht rechtswirksam.

  1. Zeiterfassung immer und überall?

Die Frage der Arbeitszeiterfassung kann sich insbesondere im sog. Homeoffice als fraglich darstellen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass die Arbeitszeiten zu erfassen sind. Doch gilt dies auch in Deutschland oder muss hier der deutsche Gesetzgeber dies erst in nationales Recht umsetzen? Das Bundesarbeitsgericht ist dem EuGH gefolgt mit dem Ergebnis, dass damit sämtliche Arbeitszeiten aufzuzeichnen sind, also auch die im Homeoffice, vgl. BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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