Newsletter zum Arbeitsrecht März 2023


  1. Arbeitszeiterfassung auch für Vertrauensarbeitszeit?

Ja, die Zeiterfassung dient der Sicherstellung des Gesundheitsschutzes von Mitarbeitenden. Damit ist der Betriebsrat auch für die Ausgestaltung im Rahmen der Mitbestimmung zuständig auch für den Bereich der Vertrauensarbeitszeit. Somit sind Beginn und Ende der Arbeitszeit konkret zu erfassen. Die Vertrauensarbeitszeit mag dadurch gekennzeichnet sein, dass die Mitarbeitenden selbst Beginn und Ende bestimmen können. Dies lässt die daneben bestehende Dokumentationspflicht aber unberührt. Folglich sind auch hier die konkreten Zeiten zu erfassen, eine pauschale Angabe der Tätigkeit als Volumen von beispielsweise 8 Stunden wird dem nicht gerecht.

  1. Krankmeldung durch Boten?

In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Krankmeldung dich eine andere Person ausrichten lassen. Dies ist ausreichend, so das Arbeitsgericht Emden, vgl. ArbG Emden vom 16.08.2022 – 2 Ca 263/21. Die erteilte Abmahnung war daher rechtswidrig.
Allerdings trägt der krankheitsbedingt arbeitsunfähige Mitarbeitende auch das Risiko der nicht erfolgenden Mitteilung durch den Boten.

  1. SMS zur Unzeit?

Die vorgesetzte Person hat die Änderung zum Dienstplan per SMS an die Mitarbeitenden übermittelt. Die Mitteilung ging außerhalb der Arbeitszeit zu. Der Mitarbeitende erschien nicht zum Dienst. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass Arbeitgeber nicht erwarten dürfen, dass Telefonnachrichten in der Freizeit gelesen werden. Damit bestand auch keine Pflichtverletzung der Arbeitnehmerseite, vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22.

  1. Verdienst nach Vollzeit oder Teilzeit?

Geringfügig Beschäftigte erhalten mitunter einen geringeren Verdienst auf die Stunde bezogen. Sofern bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit also allein das Tätigkeitsvolumen anders ist, haben geringfügig Beschäftigte den gleichen Anspruch auf dieselbe Stundenvergütung, vgl. LAG München vom 19.01.2022 – 10 Sa 582/21. Die Revision der Arbeitgeberseite zum Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

  1. Feiern trotz Krankheit?

Zwar ist man bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in der Wohnung eingesperrt und darf sich lediglich nicht genesungswidrig verhalten. Doch eine kurzzeitige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, in der man auf Ibiza auf einer Party fotografiert wird und das Leben ausgelassen feiert, kann eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit offenbaren. Dies kann geeinigt sein eine fristlose Kündigung zu begründen, so das Arbeitsgericht Siegburg vom 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22.

  1. Urlaub und Verfall durch Tarifvertrag?

Eine Urlaubsabgeltung setzt stets die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses voraus. Erst dann wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in natura in einen solchen auf Abgeltung in Geld. Was ist, wenn hier eine Frist zur Geltendmachung im Tarifvertrag geregelt ist? Das Bundesarbeitsgericht hat hier geurteilt, dass der reine Geldanspruch tariflichen Ausschlussfristen unterfallen kann, die Verjährung kann indes aufgrund der erfolgten Rechtssprechungsänderung nicht vor dem Ende 2018 beginnen, vgl. BAG vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20.

  1. Bewerbung mit Beeinträchtigung?

Stellenangebote berücksichtigen nicht immer eine diskriminierungsfreie Darstellung. Was ist, wenn Bewerber/innen sich um die Stelle „bemühen“, allein um Entschädigungsansprüche geltend zu machen, obwohl die Voraussetzungen bei ihnen gar nicht gegeben sind. Solche Scheinbewerbungen können den Straftatbestand des Betruges erfüllen, vgl. BGH vom 04.05.2022 – 1 StR 3/21.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
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