Newsletter zum Arbeitsrecht April 2023


  1. Nachzuschläge für Jeden eine anderer?

Die Frage ist, ob abhängig von der Belastung und anderen Faktoren die Nachtzuschläge in ihrer Höhe unterschiedlich ausfallen können. Das Bundesarbeitsgericht bejahte dies. So können aufgrund eines Tarifvertrages für gelegentliche Nachtarbeit ein Zuschlag von 50 Prozent gezahlt werden, für regelmäßige nächtliche Schichtarbeit aber nur von 20 Prozent, vgl. BAG vom 22.02.2023 – 10 AZR 332/20.

  1. Kündigungsschutz bei Schwangerschaft ab wann?

Kritisch für die Frage des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz kann es werden, wenn die Kündigung zu Beginn der Schwangerschaft zugeht. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt. Damit wird der frühestmögliche Zeitpunkt zum Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen berücksichtigt, vgl. BAG vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22.

  1. Kündigung trotz Kurzzeiterkrankungen?

Ja, wenn häufige Kurzerkrankungen vorliegen kann sich daraus eine Kündigung wegen der Krankheit aus personenbedingten Gründen rechtfertigen und zulässig sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn aufgrund der Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und der Betrieb einen wirtschaftlichen Schaden beschreiben kann. Soweit jedoch die Krankheiten ausgeheilt sind, scheitert die negative Zukunftsprognose und damit auch die Wirksamkeit der Kündigung, vgl. LAG Köln vom08.11.2022 – 4 Sa 297/21.

  1. Heimliche Video/Audioaufnahmen doch nicht strafbar?

Jedenfalls bei Beweisnot und der Intention die Strafbarkeit gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) nachzuweisen, kann eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB entfallen lassen, vgl. Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2023 – 16 Qs 98/22.

  1. Altersdiskriminierung auch im Sport?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine diskriminierende Vorgehensweise auch wegen des Alters. In diesem Fall wurde ein Schiedsrichter wegen seines Alters von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes aufgenommen. Das Gericht sprach daraufhin eine Entschädigungszahlung in Höhe von 48.500,00 € zu, vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Entscheidung vom 25.01.2023, 2-16 O 22/21.

  1. Geringfügig Beschäftigte mit Anspruch auf gleichen Lohn?

Unter der Maßgabe, dass Vollzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte die gleiche Qualifikation haben und auch die gleichen Tätigkeiten ausführen, verbietet sich insbesondere im Verbot der mittelbaren Diskriminierung eine schlechtere Entlohnung. Auch die Tatsache, dass die geringfügig Beschäftigten in diesem Fall den Umfang der zeitlichen Lage mitunter durch Wünsche beeinflussen können, steht dem nicht entgegen, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 AZR 108/22.

  1. Kündigung ohne BEM grundsätzlich unwirksam?

Nach der Rechtsprechung ist eine ausgesprochene Kündigung ohne vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements grundsätzlich unwirksam und nur in Ausnahmefällen wirksam. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitnehmerseite einem solchen Verfahren nie zugestimmt hätte (LAG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2019 – 17 Sa 1605/18). Allein der Umstand, dass das Integrationsamt einer zugestimmt hat, ersetzt jedoch nicht die vorherige Durchführung eines BEM-Verfahrens, vgl. BAG vom 15.12.2022 – 2 AZR 162/22

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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