Newsletter zum Arbeitsrecht November 2021


1. Äußerungen per WhatsApp begründen nicht immer eine Kündigung
Die als technischer Leiter eines Vereins für Flüchtlingshilfe gekündigte Person äußerte sich in WhatsApp herabwürdigend u.a. in Bezug auf Flüchtlinge. Hierauf erfolgte die Kündigung.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung für unwirksam erachte, da die Kommunikati-on privater Natur war und über einen kleinen Teilnehmerkreis erfolgte, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 19.07.2021 – 21 Sa 1291/20
(https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1127867.php).
2. Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat mit Bindungswirkung
In diesem Fall war Hintergrund, dass in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben einen un-ternehmenseinheitlichen Betriebsrat durch Abstimmung der Belegschaft begründete. Diese Ab-stimmung ist damit auch für folgende Wahlen bindend, allerdings kann dieser Beschluss durch spätere Bildung eines gemeinsamen Betriebes seine Wirkung wieder verlieren, vgl. BAG vom 24.03.2021 – 7 ABR 16/20.
3. Rückkehr aus dem Homeoffice
In dieser Fallgestaltung erlaubte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im Homeoffice tätig zu werden. Dies sollte dann später nicht mehr fortgesetzt werden, der Mitarbeiter sollte wieder im Betrieb arbeitstätig sein. Hiergegen wehrte sich der Mitarbeiter. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber seine Weisung abändern kann, sofern betriebliche Gründe gegen die Fortsetzung der Tätigkeit im Homeoffice sprechen, vgl. LAG München vom 26.08.2021 – 3 Sa 13/21.
4. Wegfall der Entschädigung durch den Staat für nicht Geimpfte
Wer Kontakt mit einem Corona-Fall hatte muss sich ggf. in Quarantäne begeben, auch kann diese durch das Gesundheitsamt angeordnet werden. Unabhängig einmal von der Frage, in-wieweit Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen oder nicht, kam eine Entschädi-gung nach dem Infektionsschutzgesetz für möglichen Verdienstausfall in Betracht. Diese ist nun für nicht geimpfte Personen weggefallen.
5. Kündigung bei Aufruf zur Betriebsratswahl unwirksam
Eine Kündigung gegenüber Mitarbeitenden, die erst kurz zuvor zu einer Wahl des Betriebsrates aufgerufen haben, ist unwirksam. Vgl. ArbG Berlin vom 16.09.2021 – 41 Ca 3718/21.
6. Kurzarbeit nur bei gegebener Rechtsgrundlage möglich
Eine arbeitgeberseitige Anordnung der Kurzarbeit ist rechtlich nur möglich, wenn dies indivi-dual¬vertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Anderenfalls be-hält die/der Mitarbeiter/in den vollen Vergütungsanspruch gegen die Arbeitgeberseite, vgl. ArbG Siegburg vom 11.11.2020 – 4 Ca 1240/20.
7. Krankheit zeitpassend mit Kündigungsfrist
Hinsichtlich einer Arbeitsunfähigkeit, die genau den Zeitraum von der Zustellung der Kündi-gung an bis zum Beendigungszeitpunkt umfasst, wohnt der Zweifel an der Richtigkeit inne. In-soweit ist der Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung erschüttert, vgl. BAG vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21.
8. Altersvorsorgemöglichkeit begrenzbar
Hier war eine betriebliche Altersvorsorgereglung Gegenstand des Urteils. In dieser waren Mitar-beitende, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten von dem Bezug ausgeschlossen. Zu-recht, wie das Gericht entschied. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar, vgl. BAG vom 21.09.2021 – 3 AZR 147/21.
9. Urlaub und Betriebsrat
Urlaubsangelegenheiten gehören stets zum kollektiven Arbeitsrechtsbezug nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Daher hat der bestehende Betriebsrat bei der Gewährung des Urlaubs mitzubestim-men. Nicht erfasst vom Mitbestimmungsrecht ist indes die zeitliche Lage, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 – 26 TaBV 785/21.
10. Maskenverweigerern droht Kündigung
Die Weigerung einer Lehrkraft zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung kann eine Kün-digung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses begründen, vgl. LAGF Berlin-Brandenburg vom 07.10.2021 – 10 Sa 867/21.
11. Viele Verspätungen können Kündigung rechtfertigen
Verspätungen stellen eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar. In diesem Fall erfolgten Ver-spätungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen. Dies hat die ordentliche Kündigung be-gründet, vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 31.08.2021 – 1 Sa 70öD/21.
12. Gehaltsnachweise zum Erhalt eines Kredites geschönt
Auch Taten, die nicht direkt den Arbeitgeber schädigen können eine Kündigung begründen. Hier hatte ein Mitarbeiter seine Gehaltsnachweise gefälscht, um einen Kredit bei einer Bank zu bekommen. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung vgl. LAG Hamm vom 19.08.2021 – 8 Sa 1671/19.
13. Befristung nicht ohne Schriftform
Nach einer Entscheidung des Gerichtes ist eine formwirksame Befristung nicht gegeben, wenn lediglich eine elektronische Signatur vorliegt. Die wirksame b Befristung setzt Schriftform vo-raus, diese war damit nicht eingehalten. Folglich war die Befristung unwirksam, das Arbeits-verhältnis war mithin unbefristet begründet, vgl. ArbG Berlin vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20.
14. Strafverfahren hinderte nicht Fortgang des Kündigungsverfahrens
In manchen Fällen beruhen die Kündigungen auf etwaigem strafbarem Verhalten. Dabei kann es ein Interesse sein das Strafrecht erst zu einer Entscheidung kommen zu lassen, bevor über die Kündigung entschieden wird. Grundsätzlich, müssen aber auch beide Verfahrensrichtungen nicht zum selben Ergebnis führen. In diesem Fall hat das Gericht entschieden, dass das arbeits-gerichtliche Verfahren fortzusetzen ist und der Ausgang des Strafverfahrens nicht abgewartet wird, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2021 – 11 Ta 1120/21.

Die Fachanwälte Beate Kahl und Sven Rasehorn beraten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

Focus Spezial – Deutschlands Top-Anwälte
Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis
einer unabhängigen Datenerhebung wiederholt zu Deutschlands Top-Privatanwälten im Arbeitsrecht!


Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Mediator, Dozent und Referent

Nehmen Sie Kontakt auf

Tel: 03375 – 52 19 49 0
Fax: 03375 – 52 19 499

Mail: info@anwaltkw.de

Arbeitsrecht Newsletter

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Büro Königs Wusterhausen
Schlossplatz 1
15711 Königs Wusterhausen
Tel: 03375 – 52 19 490
Fax: 03375 – 52 19 499
In Kooperation mit
Bucksch & Zimmermann

Straße der Jugend 18
14974 Ludwigsfelde
Tel: 03378 – 85 77 90
Fax: 03378 – 85 77 99
In Kooperation mit
Beate Kahl

Freiheitstraße 124-126
15745 Wildau
Tel: 03375 – 92 38 940
Fax: 03375 – 92 38 945
Fachanwalt.de