Newsletter zum Arbeitsrecht Dezember 2021


1. Beleidigung ohne vorherige Abmahnung
Beleidigungen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hier hatte ein Lagerarbeiter, der schwerbehindert ist, Kollegen u.a. mit Ausdrücken wie „Drecksossi“ beleidigt. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Abmahnung ggf. eine Verhaltensänderung des Mitarbeiters hätte bewirken können. Da es an einer solchen Abmahnung aber fehlte, hatte die außerordentliche fristlose Kündi-gung in diesem Fall keinen bestand, vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.06.2021 – 1 Sa 75/21.

2. Wenn das BEM zu weit geht
Eine Arbeitnehmerin hatte längere krankheitsbedingte Ausfallzeiten und wurde zu einem Betriebli-chen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Hierbei wurde sie auch um die Offenlegung ihrer Gesundheitsdaten gebeten. Die Mitarbeiterin reagierte nicht und erhielt die Kündigung. Das Gericht urteilte, dass die Mitarbeiterin ihre Gesundheitsdaten nicht offenlegen muss, schon gar nicht gegenüber den Vorgesetzten. Insofern überschritt die BEM-Einladung die zulässigen Grenzen. Da-mit scheiterte auch die Kündigung, vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 28. Juli 2021 – 4 Sa 68/20.

3. Vorgesetzter aus anderem Betrieb
In diesem Fall wurde der Vorgesetzte gewechselt, dieser kam und blieb in einem anderen Betrieb. Der Arbeitnehmer fragte sich, ob der bisherige Betriebsrat zuständig bleibt oder der des anderen Betriebes. Entscheidend ist nicht, ob die Weisungen von einem Vorgesetzten eines anderen Stan-dortes kommen, sondern vielmehr die Eingliederung in den Betrieb vor Ort. Damit bleibt auch der Betriebsrat vor Ort zuständig, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 26.05.2021 – 7 ABR 17/20.

4. Betriebsratswahl – mangelnde Information über Fehler
Hier ging es um eine Betriebsratswahl in einem Seniorenheim. Hierbei hatte der Wahlvorstand ei-nem Listenvertreter mitgeteilt, dass ein Bewerber nicht wählbar ist. Zwar wurde mitgeteilt, dass die Mängel heilbar seien, auf die konkreten Auswirkungen wurde jedoch nicht hingewiesen. Die man-gelnde Aufklärung der Konsequenzen führte zur erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl, vgl. LAG Nürnberg vom 03.06.2019 – 1 TaBV 3/19.

5. Masken und ihr Tragen als Erschwernis?
Hier ging es darum, ob das Tragen einer sog. OP – Maske im Reinigungsgewerbe einen tariflichen Erschwerniszuschlag auslösen kann. Nach der Entscheidung des Gerichts käme dies nur beim Tragen einer FFP2-Maske in Betracht, nicht aber beim Tragen der OP-Maske, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021 – 17 Sa 1067/21.

6. Umkleidezeit ist Arbeitszeit?
Es gilt der Grundsatz, wenn es für die Ausübung der Arbeitstätigkeit zwingend erforderlich ist (Si-cherheit wie Absturzsicherung bei Dacharbeiten, Hygiene beim Krankenhauspersonal, usw.) oder der Arbeitgeber wegen einem einheitlichen Erscheinungsbild eine besondere Kleidung verlangt, so gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit. Hiervon kann aber zum Nachteil der Arbeitnehmerseite durch Tarifvertrag abgewichen werden, vgl. BAG vom 21.07.2021 – 5 AZR 572/20.

7. 3-G-Regel im Betrieb ab 24.11.2021
Die Regel gilt insbesondere für alle Betrieb, in denen Personenkontakt besteht. Insoweit gilt für den Zugang zum Betrieb, dass man nachweisen muss, ob man geimpft, genesen oder gerade getestet ist. Für die Arbeitnehmerseite besteht mithin die Gefahr keine Vergütung zu erhalten, bei nicht er-folgendem Nachweis. Auch dürften Abmahnungen bis hin zu Kündigung möglich sein können.

8. Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten – richtig?
Die Arbeitnehmerseite muss wissen für wie viele Stunden die Vergütung vereinbart ist. Damit ist die pauschale Regelung, dass mit dem Gehalt die Überstunden abgegolten sind unwirksam. Vorliegend verdiente der Kläger monatlich 1.800 € für eine 40-Stundenwoche. Gemäß dem Arbeitsvertrag wa-ren damit zugleich 10 Überstunden im Monat abgegolten. In dieser Korridorregelung sah das Ge-richt keine Unwirksamkeit, so dass diese Überstunden nicht zusätzlich zu vergüten waren, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 14.09.2021 – 2 Sa 26/21.

Ich wünsche kommende schöne und erholsame Feiertage und ein kommendes neu-es Jahr 2022! Bleiben Sie glücklich und gesund!

Die Fachanwälte Beate Kahl und Sven Rasehorn beraten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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