Newsletter zum Arbeitsrecht April 2022


1. Musicaldarstellerin verweigert Impfung und wird gekündigt

Eine Musicaldarstellerin wurde wegen fehlender Corona-Schutzimpfung gekündigt. Der Betrieb legte intern ein 2-G-Modell fest. Die Mitarbeiterin bot an, täglich einen Testnachweise vorzulegen. Dies reichte dem Arbeitgeber nicht und er erklärte die Kündigung vor Arbeitsantritt. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Klage und berief sich auf das Maßregelverbot des § 612a BGB. Das Gericht führte aus, dass der Arbeitgeber ein 2-G-Modell im Betrieb durchsetzen darf und wies die Klage ab, vgl. ArbG Berlin vom 3.2.2022 – 17 Ca 11178/21.

2. Aufhebungsvertrag sofort oder gar nicht?

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 7.2.2019 (6 AZR 75/18) das Gebot fairen Verhandelns berücksichtigt. Ein Verstoß gegen ein solches Gebot kann die Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Verträge oder auch Aufhebungsverträge betreffen. Aus diesem Gebot des fairen Verhandelns könnte man ableiten wollen, dass ein arbeitgeberseitiges Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der nur sofort angenommen werden kann, gegen dieses Gebot verstoßen könnte. Dies ist jedoch nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht der Fall. Arbeitgeber können fordern, dass entweder sofort zugestimmt wird oder das Angebot nicht mehr gilt, vgl. BAG vom 24.2.2022 – 6 AZR 333/71.

3. Quarantäne und Urlaub

Der Urlaub ist nachzugewähren, wenn die Arbeitnehmerseite im Urlaub in Quarantäne muss. Denn diese nicht selbstbestimmte Situation ist faktisch vergleichbar mit der Erkrankung im Urlaub – so führte das Landesarbeitsgericht Hamm aus, vgl. LAG Hamm vom 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21. Anders das LAG Schleswig-Holstein. Nach dessen Entscheidung werden der Arbeitnehmerseite, die während seines Urlaubs wegen des Kontakts zu einer Corona infizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne muss, die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Das Gericht führte aus, dass § 9 Bundesurlaubsgesetz hier nicht greife, vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2022 – 1 Sa 208/21. Klarheit wird erst das Bundesarbeitsgericht bringen. Die Entscheidung zu den Revisionen steht noch aus.

4. Das Ende der Corona-Regeln im Betrieb?

Mit dem 20.3.2022 fanden viele der Corona-Regeln ihr Ende. Was bedeutet dies für die Betriebe und die Beschäftigten? Die etwaige Weitergeltung oder Veränderungen der Regeln müssen die Arbeitgeber in Abstimmung mit dem ggf. vorhandene Betriebsrat abstimmen. Basisschutzmaßnahmen in Betrieben sollen insoweit beibehalten werden, zumindest für eine Übergangszeit, wie Umsetzung gemäß der AHA+L-Regel, Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), Verminderung betrieblicher Personenkontakte usw.

5. Dienstplan ohne Betriebsrat?

Bei der Aufstellung von Dienstplänen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Setzt der Arbeitgeber, etwa in Krankenhäusern, wiederholt Dienstpläne ohne Beteiligung des Betriebsrats um, liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Dann hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. LAG Schleswig-Holstein vom 02.11.2021 – 1 TaBV 13/21.

6. Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz

Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sind krankheitsbedingte Kündigungen meist ohne Erfolg. Anders sieht es aus, wenn der Betroffene das BEM ablehnt. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür in der Einladung alle Voraussetzungen berücksichtigt haben. Hierzu gehören auch alle möglichen Hinweise zum Datenschutz. Etwaige Fehler gehen zu Lasten des Arbeitgebers, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2021 – 4 Sa 70/20.

7. Überwachung der Belegschaft ohne Betriebsratsbeteiligung

Hat ein Arbeitgeber seine Belegschaft überwacht, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, kann der Betriebsrat lediglich die Einstellung der Überwachung durchsetzen. Die Beseitigung der Folgen etwa, dass Dritte Daten löschen müssen, kann nicht durchgesetzt werden, vgl. BAG vom 23.03.202 – 1 ABR 31/19.

Die Fachanwälte Beate Kahl und Sven Rasehorn beraten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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