Newsletter zum Arbeitsrecht Mai 2022


  1. Fehlerhafte Beratung durch den Betriebsrat

Versäumt die Arbeitnehmerseite die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage und basiert dies auf der möglicherweise fehlerhaften Beratung des Betriebsrates, so hat die Klage keinen Erfolg. Es bleibt bei der Versäumung der Klagefrist, so das Landesarbeitsgericht Hamm vom 11.01.2022 – 14 Sa 938/21.

  1. Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Sofern vor einer Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen kein BEM durchgeführt worden ist, hat eine solche Kündigung regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg. Grundsätzlich genügt jedoch eine Einladung zum BEM, wenn dieser die Arbeitsnehmerseite nicht folgt, kommt es auf den sonstigen Inhalt des BEM nicht mehr an. Das setzt jedoch eine ordnungsgemäße Einladung zum BEM voraus. In das Einladungsschreiben zum BEM müssen u.a. Hinweise, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können; welche Krankheitsdaten – als sensible Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1, 4 Nr. 15 DSGVO – erhoben und gespeichert werden und inwieweit und für welche Zwecke die Gesundheitsdaten dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Fehlerhafte Einladungen gehen zu Lasten der Arbeitgeberseite und dies betrifft auch Datenschutzverstöße, wie das Gericht entschied, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2021 – 4 Sa 70/20.

  1. Hinweispflicht auf Urlaub auch bei Schwerbehindertenurlaub?

Sofern Arbeitgeber nicht auf Urlaub hinweisen, setzen sie sich einem Schadensersatz auf Nachgewährung von Urlaub aus. Die Frage ist, ob dies auch für den Schwerebehindertenurlaub gilt. Das Gericht entschied, dass Arbeitgeber nicht anlasslos auf diesen Zusatzurlaub hinweisen müssen. Der Schadensersatz entfällt damit nicht nur, wenn die Arbeitnehmerseite aufgrund dauerhafter Erkrankung gar nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen genauso, wenn die Arbeitgeberseite keine Kenntnis von der Schwerbehinderung der Arbeitnehmerseite hatte, vgl. BAG vom 30.11.21 – 9 AZR 143/21.

  1. Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt

In diesem Fall hatte das Betriebsratsmitglied die Unterlagen aus einem früheren Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber veröffentlicht. Diese Veröffentlichung enthielt auch Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter/innen. Diese rechtfertigte die fristlose Kündigung, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 25.03.2022 – 7 Sa 63/21.

  1. Fürsorgepflicht des Geschäftsführers

In diesem Fall kehrte der Geschäftsführer mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück. Im Ergebnis litt er an einer Covid-Infektion. Eine Mitarbeiterin musste sich in Quarantäne begeben und musste den geplanten Hochzeitstermin absagen. Mangels Testung des Geschäftsführers hatte dieser eigene Symptome nicht ernstgenommen und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Infolge dessen machte sich der Geschäftsführer/Arbeitgeber wegen der Hochzeitsabsage schadensersatzpflichtig, vgl. LAG München vom LAG München 14.02.2022 – 4 Sa 457/21.

  1. Heimliche Aufnahme – kündigungsbegründend?

Grundsätzlich stellen heimliche Aufnahmen eines Gespräches einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und sind – ungeachtet der auch strafrechtlichen Relevanz – geeignet eine Kündigung zu begründen. In diesem Fall hatte der Vorgesetzte jedoch die Arbeitnehmerseite selbst mit beleidigenden Äußerungen in dessen Persönlichkeitsrecht verletzt und zudem erklärt, dass er den Spieß umdrehen würde, wenn die Arbeitnehmerseite etwas von diesem Gespräch preisgeben würde. Unter Beachtung dieses Gesamtgeschehens führte die heimliche Aufzeichnung des Gesprächs nicht zu einer wirksamen Kündigung, vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 19.11.2021 – 2 Sa 40/21.

  1. Ersatzruhetag auch, wenn Tätigkeit den Feiertag nur anreißt?

In diesem Fall arbeitete der Mitarbeiter in Schichten. Eine Schicht endete morgens um 3:30 Uhr an einem gesetzlichen Feiertag. Der Mitarbeiter erhielt einen Lohnzuschlag und eine Ruhepause von 24 Stunden. Trotzdem verlangte der Mitarbeiter für die Tätigkeit an einem Feiertag einen Ersatzruhetag. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht urteilte, vgl. BAG vom 8.12.2021 – 10 AZR 641/19.

  1. Freistellung wegen fehlendem Impfnachweis im Pflegeheim

In diesem Fall stellte der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin in einem Seniorenheim von der Arbeitspflicht frei, weil diese keine Impfung gegen Covid/Corona nachwies. Die Mitarbeiterin entgegnete, dass das Gesundheitsamt bislang noch kein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Hierauf kommt es nicht an. Die Arbeitgeberseite kann eigenständig hierauf reagieren, ohne dass es eines Beschäftigungsverbotes seitens des Gesundheitsamtes bedarf, vgl. ArbG Gießen vom 12.04.2022 – 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22.

  1. Befristungen unterliegen dem Schriftformerfordernis

Hier war die Unterschrift unter dem befristeten Arbeitsvertrag lediglich eingescannt Damit entsprach die Befristung nicht dem Schriftformerfordernis und war unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21.

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