Newsletter zum Arbeitsrecht Juni 2022


  1. Impfunfähigkeits-Bescheinigung aus dem Internet?

Einem Ausdruck aus dem Internet über eine Impfunfähigkeit liegt keine ärztliche Untersuchung zugrunde. In Einrichtungen mit Impfpflicht kann eine solche Vorlage einen erheblichen arbeitsrechtlichen Verstoß begründen. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung aus dem Internet gegenüber dem Arbeitgeber kann somit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, vgl. ArbG Lübeck vom 18.04.2022 – 5 Ca 189/22.

  1. Kündigung bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises?

Wer sich der arbeitgeberseitigen Weisung zur Einhaltung der 2-G-Regeln widersetzt und einen gefälschten Impfausweis vorliegt, um sodann auch in Kontakt mit Kunden treten zu dürfen, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung. Das Gericht bestätigte daraufhin die Kündigung, vgl. ArbG Köln vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21.

  1. Erfüllen Sachbezüge den Mindestlohn?

Der Mindestlohn steigt weiter und es stellt sich immer wieder neu die Frage, was alles an Zuwendungen angerechnet werden kann, um den Mindestlohn zu erfüllen. In diesem Fall wurde freie Unterkunft und Verpflegung gewährt. Diese Sachzuwendungen erkannte die Behörde beim Mindestlohn nicht an und verlangte die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Gericht entschied, dass der gesetzliche Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Geld zu berechnen ist (vgl. BAG vom 25.10.2016 – 5 AZR 135/16) mit der Folge, dass Sachbezüge bei der Bestimmung des Mindestlohns außer Betracht bleiben. Somit wurde der Arbeitgeber zu Nachzahlungen verurteilt, vgl. Bayrisches Landessozialgericht vom 28.02.2022 – L 7BA 1/22 BER.

  1. Mitbestimmung bei Personalstärke?

Hier war zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber strittig, wie viel Personal in einer Pflegeeinrichtung/Klinik eingesetzt werden muss. Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens kam es zu einer Entscheidung über die Bestimmung der Personalstärke. Diesen Spruch der Einigungsstelle bewertete das Gericht für unwirksam. Die Einigungsstelle kann nur eine Regelung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen vereinbaren, nicht aber konkreten Maßnahmen wie das Festlegen eines Personalschlüssels festlegen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden beschränkt. Die Festlegung des Personalschlüssels bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten, vgl. BAG vom 17.12.2021 – 1 ABR 25/20.

  1. Teure Seminare mit Geschenken?

Seminare für Betriebsräte Unterfällen der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Was aber, wenn es bei diesem Seminar beispielsweise Tablets mit dazu gibt (sog. Give-aways). Dies steht der Pflicht zur Kostenübernahme nicht entgegen, jedenfalls dann nicht, wenn vergleichbare Seminare nicht kostengünstiger sind, vgl. BAG vom 17.11.2021 – 7 ABR 27/20.

  1. Sexuelle Belästigung – Kündigung ohne vorherige Abmahnung?

In diesem Fall hatte ein Vorgesetzter wiederholt Einladungen an Mitarbeiterinnen ausgesprochen, wie etwa eine solche zu einem gemeinsamen Saunabesuch. Daneben kam es zu weiteren Belästigungen, ohne dass dem Vorgesetzten eine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Letztlich wurde ihm gegenüber die Kündigung erklärt. Das Gericht urteilte in diesem Fall, dass der Kündigung eine vorherige Abmahnung hätte vorausgehen müssen und erachtete die Kündigung für rechtsunwirksam, vgl. LAG Hamm vom 23.02.2022 – 10 Sa 492/21. Im Ergebnis können zwar sexuelle Belästigungen auch fristlose Kündigungen begründen. Im Einzelfall ist es indes schwierig vorherzusagen, wann eine Abmahnung zuvor erforderlich ist und wann eine solche wegen der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich sein kann. Dies ist auch bei der Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der Kündigung zu berücksichtigen.

  1. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die einrichtungsbezogene Impfpflicht

In diesem Fall ging es um die Klagen gegen die Impfnachweispflicht in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen. Das Gericht urteilte, dass der Schutz von Gesundheit und Leben höher wiegt als die Beeinträchtigung von Grundrechten von Menschen, die sich gegen die Impfpflicht wandten. Die gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht erhobenen Verfassungsbeschwerden wies das Bundesverfassungsgericht daher zurück, vgl. BVerfG vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 – siehe Pressemitteilung

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-042.html;jsessionid=33C521D2E82FE990100CD3F450B62BCE.1_cid354

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Sven Rasehorn
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