Newsletter zum Arbeitsrecht Juli 2022


  1. Fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis?

In diesem Fall informierte der Arbeitgeber die Mitarbeitenden, dass diese zukünftig Kundentermine und Außenwirkungen in Präsenz nur noch dann wahrnehmen dürfen, wenn sie vollständig geimpft sind. Eine Mitarbeiterin gab daraufhin an, vollständig geimpft zu sein. Der Impfausweis wies indes einen gefälschten Impfnachweis aus. Darauf wurde ihr die Kündigung ausgesprochen. Die fristlose Kündigung wurde durch das Arbeitsgericht bestätigt, vgl. ArbG Köln vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21.

  1. Überstunden und Beweisregel?

Um eine Überstundenvergütung erfolgreich geltend zu machen, ist es Sache der Arbeitnehmerseite vorzutragen und zu beweisen, dass diese Stunden erbracht worden sind und arbeitgeberseitig diese Stunden angeordnet oder geduldet worden sind. Eine Beweislastumkehr bei nicht korrekter arbeitgeberseitiger Erfassung der Überstunden kommt nicht in Betracht, vgl. BAG vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21.

  1. Neuer Richtlinie der EU zu Regelungen im Arbeitsvertrag umfasst im Kern:
  • Ausführlichere Unterrichtung über wesentliche Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, frühzeitig und in schriftlicher Form
  • Höchstdauer für die Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
  • Möglichkeit der Mehrfachbeschäftigung, Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln und Einschränkungen für Unvereinbarkeitsklauseln
  • Mindestplanbarkeit der Arbeit mit angemessenem Vorlauf für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitszeitplan unvorhersehbar ist (z. B. Arbeit auf Abruf)
  • Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch für Null-Stunden-Verträge
  • Anspruch auf schriftliche Antwort auf Ersuchen um Übergang zu einer Beschäftigungsform mit sichereren Arbeitsbedingungen
  • Anspruch auf kostenlose obligatorische Fortbildung im Falle der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung einer solchen Fortbildung
  1. Fortbildung und Rückzahlungsklauseln?

Rückzahlungsklauseln unterfallen strengen Regelungen und erweisen sich mitunter als unwirksam. So sind solche Klauseln auch dann insgesamt unwirksam, wenn die Arbeitnehmerseite beispielsweise unverschuldet erkrankt und selbst aus diesen Gründen der nicht mehr möglichen Tätigkeitsausübung kündigt, vgl. BAG vom BAG 01.03.2022 – 9 AZR 260/21.

  1. Kein leidensgerechter Arbeitsplatz im Homeoffice?

Zwar können Arbeitnehmer/innen verlangen, dass leidensgerechte Ausgestaltungen ihres Arbeitsplatzes erzwingen, nicht jedoch das Einrichten neuer Arbeitsplätze in diesem Rahmen, wie auch in Bezug auf die Ausgestaltung und Schaffung eines solchen Arbeitsplatzes im Homeoffice, vgl. LAG Köln vom 12.01.2022 – 3 Sa 540/21.

  1. Raucherpause ist Pause?

Wer sich entgegen der arbeitgeberseitigen Weisung wiederholt und hartnäckig dem Ausstempeln zur Raucherpause entzieht riskiert eine ordentliche Kündigung, so das LAG Thüringen vom 03.05.2022 -1Sa18/21.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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