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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht Juni 2023

  1. Arbeitszeitbetrug-Kündigung ohne Abmahnung?

In diesem Fall ging es lediglich um 10 Minuten. Die Arbeitnehmerseite hatte auf Vorhalt den Vorwurf wahrheitswidrig geleugnet. In diesem Fall erachtete das Gericht eine vorherige Abmahnung als entbehrlich und bestätigte die Wirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen Kündigung, vgl. LAG Hamm vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22.

  1. Haben Männer keine flinken Frauenhände?

Absagen auf Bewerbungen können diskriminierend sein und sich als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen. In diesem Fall wurde ein männlicher Bewerber abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Tätigkeit eher für „flinke Frauenhände“ geeignet sei. Auf die Klage erhielt der Kläger eine Entschädigung über 2.500,00 € zugesprochen, vgl. LAG Nürnberg vom 13.12.2022 – 7 Sa 168/22.

  1. Neue Krankheit bringt neue Entgeltfortzahlung?

Schwierig wird es, wenn von Arbeitnehmerseite verschiedene Krankheiten, die jeweils zur Arbeitsunfähigkeit führen, angegeben werden und dadurch immer wieder erneut weitere 6-Wochen-Lohnfortzahlungszeiträume ausgelöst werden.

Bestreitet der Arbeitgeber Neuerkrankungen, so ist von Arbeitnehmerseite nachzuweisen, dass verschiedene Erkrankungen gegeben sind und ggf. die Vorerkrankungen ausgeheilt war. Hierzu kann es erforderlich sein, dass die Arbeitnehmerseite sämtliche betreffenden Angaben offenlegen und dafür gegebenenfalls auch Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht entbinden muss, vgl. BAG vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22.

  1. Abgeltung für alles oder beschränkt auf den Mindesturlaub?

Dieser Fall betrifft zwar kein Arbeitsrecht, sondern Beamtenrecht. Dennoch wird damit deutlich, dass Arbeitgeber durch entsprechende vertragliche Gestaltung Einfluss auf den Umfang von möglichen Urlaubsabgeltungsansprüchen nehmen können.

In diesem Fall verlangte ein vorzeitig in den Ruhestand gehender Beamter die Abgeltung von Urlaub. Das Gericht beschränkte den Anspruch auf den gesetzlich geschützten Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen (bei 5-Tage-Arbeitswoche), vgl. Verwaltungsgericht Koblenz vom 09.05.2023 – 5 K 1088/22.KO.

  1. Zeitarbeit mit gleichem Lohnanspruch?

Zwar sieht das Gesetz eine Lohngleichheit nach dem Grundsatz equal Pay vor, doch lässt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eben zu, dass durch Tarifvertrag davon abgewichen werden kann und dies auch zum Nachteil der Arbeitnehmerseite. Dieser Möglichkeit stellte sich das Bundesarbeitsgericht nicht entgegen, vgl. BAG vom 01.05.2023 – 5 AZR 143/19.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis
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