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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht August 2023

  1. Hinweisgeberschutzgesetz – anonyme Meldungen muss sein?

Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind nunmehr gehalten anonymen Meldungen nachzugehen. Damit besteht eine Obliegenheit zur Aufklärung und das Verbot von Repressalien. Im Falle des Verstoßes drohen nunmehr Bußgelder.

  1. Arbeitszeitbetrug durch Pause?

Hier wurde von Arbeitnehmerseite die Eintragung der Pause in das Arbeitszeiterfassungssystem vorsätzlich unterlassen, wie das Gericht feststellte. Solche Verstöße können geeignet sein eine Kündigung und sogar auch eine fristlose Kündigung zu begründen. In diesem Fall bestätigte das Gericht die Kündigung, vgl. LAG Hamm vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22

  1. Impfung macht fei – auch von der Arbeit?

Hier hatte ein Lehrer eine Datei im Netz hochgeladen. Dabei war mit dem zu erkennenden Bild eines Konzentrationslagers der Text „Impfung macht frei“ zu lesen. Hierauf kam es zur Kündigung des Lehrers. Zwar hob das Gericht die Kündigung auf, doch hat das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis u.a. wegen erfolgter Äußerungen des Klägers im Gerichtsverfahren, aufgelöst, vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 15.06.2023 – 10 Sa 1143/22.

  1. Video verstößt gegen Datenschutz – Verwendung trotzdem?

Sofern es sich um eine offene Videoüberwachung handelt, besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren. Das Bundesarbeitsgericht hält hieran auch für den Fall fest, wenn die Videoüberwachung datenschutzrechtliche Vorgaben nicht umfassend berücksichtigt hat, vgl. BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR  296/22.

Damit können vorsätzlich vertragswidriges Verhalten von Arbeitnehmerseite nachgewiesen werden

  1. Öffentliche Kritik beendet Arbeitsverhältnis?

In diesem Fall hatte ein Therapeut die Behandlung von Patienten/innen mit dem strafrechtlich relevanten Maßregelvollzug vergleichen. Auf diese Kritik hin folgte die Kündigung. Diese Kritik verließ die Grenze der Meinungsfreiheit, das Gericht bestätigte die Kündigung, vgl. LAG Thüringen vom 19.04.2023 – 4 Sa 269/22.

  1. Betriebsrat und Laptop mobil?

Sofern es sich um eine offene Videoüberwachung handelt, besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren. Das Bundesarbeitsgericht hält hieran auch für den Fall fest, wenn die Videoüberwachung datenschutzrechtliche Vorgaben nicht umfassend berücksichtigt hat, vgl. BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR  296/22.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Rechtsanwalt Sven Rasehorn zählte für die Redaktion des Magazins Focus auf Basis
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