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Allgemein Arbeitsrecht

Newsletter zum Arbeitsrecht November 2023

  1. Umkleide- und Wegzeit als bezahlte Arbeitszeit?

Indem der Arbeitgeber das Umkleiden im Betrieb anordnet, macht er mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit – so das Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 06.06.2023 – 7 Sa 275/ 22.

  1. Diskriminierung auch durch fehlende Unterrichtung des Betriebsrates?

Fraglich könnte sein, was beispielsweise eine nicht für ein Bewerbungsgespräch berücksichtigte Person mit Schwerbehinderung vortragen müsste. In diesem Fall war nicht klar, ob die Arbeitgeberseite den Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung unterrichtet hatte. Dies genügte dem Gericht und verurteilte die Arbeitgeberseite zur Zahlung einer Entschädigung, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22.

  1. Mutterschutz und schwankender Lohn?

Problematisch kann sich die Berechnung des Mutterschutzlohns gestalten. Grundsätzlich sind hier die letzten drei Monate zugrunde zu legen. Was aber ist, wenn die Vergütung stark schwankt? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in einem solchen Fall ein Zeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen ist, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 31.05.2023 – 5 AZR 305/22.

  1. Hinweisobliegenheit für Urlaubsverfall auch bei Dauerkranken?

Dauerkrank und der Urlaub stellt sich in der Praxis immer wieder als unsichere Rechtslage dar. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass es einer Hinweisobliegenheit von Arbeitgeberseite nicht bedarf, sofern die Arbeitnehmerseite dauerhaft krank ist. In diesem Fall erlöschen die nach 15 Monaten auch ohne Hinweis von Arbeitgeberseite über den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche, vgl. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 12.05.2023 – 12 Sa 1250/22

  1. Alleinerziehende Mutter contra Arbeitszeiteinteilung?

Eine alleinerziehende Mutter kann auf nahezu unlösbare Probleme stoßen, wenn die Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte kollidieren. Die Arbeitgeberseite hat bei der Einteilung alle Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Damit besteht kein Anspruch der alleinerziehenden Mutter, dass sie ausschließlich unter Beachtung der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte eingeteilt wird, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2023 – 5 Sa 139/22

  1. Auflösung der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Zahl?

Hier sank die Zahl der Beschäftigung von schwerbehinderten Personen unter 5, so dass die Voraussetzungen für eine Schwerbehindertenvertretung nicht mehr gegeben war. Dennoch lehnte das Gericht eine Auflösung der Schwerbehindertenvertretung ab, da das Gesetz ein vorzeitiges Erlöschen des Amtes nicht geregelt hat, vgl. Bundesarbeitsgericht vom 19.10.2022 – 7 ABR 27/21

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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