Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2023


  1. Mehrarbeitszuschläge auch für Urlaubsstunden?


Hier war die Frage, ob der in einem Tarifvertrag zugrunde liegende Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge bereits erreicht war. Würde man die durchschnittlichen Stunden auch während der Urlaubszeit mitberücksichtigen, waren danach Mehrarbeitszuschläge zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen sind, so dass das Zeitarbeitsunternehmen die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen hat, vgl. BAG vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19.

  1. Der Schulungsanspruch nur online?

Betriebsräte und Personalräte haben einen eignen Schulungsanspruch. Diese werden in Präsenz aber auch online angeboten. Letztere sind oft preisgünstiger, zumal Fahrzeiten und Übernachtungen entfallen. In diesem Fall wollte ein Arbeitgeber den Personalrat auf online-Schulungen verweisen und Schulungen in Präsenz damit verweigern. Zu Unrecht, die Personalräte müssen sich danach nicht auf Webinare verweisen lassen, vgl. LAG Düsseldorf vom 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21.

  1. Kündigung ohne Betriebsrats – Anhörung?

Mitunter ergeht eine Kündigung und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite finden eine Einigung mit einem Abfindungsvergleich. Was ist, wenn der zuständige Betriebsrat nicht im Rahmen der Anhörung vor Kündigung beteiligt wird? Hier stellt sich dies als Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen dar mit der Folge, dass der Betriebsrat auf Unterlassung klagen kann und für den Wiederholungsfall Ordnungsgelder drohen können, vgl. Hessisches LAG vom 8.8.2022 – 16 TaBV 191/21.

  1. Versetzung auch ins Ausland?

In diesem Fall bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit der Versetzung auch ins Ausland. Diese Möglichkeit entspricht und unterfällt dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, sofern im Arbeitsvertrag oder sonst nichts anderes vereinbart ist. Dieser Fall betraf ein international tätiges Luftverkehrsunternehmen, vgl. BAG vom 30.11.2022 – 5 AZR 36/21.

  1. Urlaub auf ewig?

Der Urlaub ist grundsätzlich arbeitnehmerseitig zu beantragen und bis zum jeweiligen Jahresende in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei Krankheit, in deren Folge der Urlaub nicht verbraucht werden kann und nicht zum Jahresende verfällt. Was aber ist, wenn kein Übertragungsgrund gegeben ist? In solchen Fällen tritt mangels Verbrauchs von Urlaub auch kein Wegfall des Urlaubsanspruchs ein. Die Frage, die sich daran anschließt war, ob dieser Anspruch auf den Urlaub irgendwann verjährt? Das Bundesarbeitsgericht entschied hier, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, nachdem die Arbeitgeberseite ihrer Obliegenheit zum Hinweis des bestehenden Resturlaubes und den drohenden Verfall nachgekommen ist, vgl. BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 245/19. Arbeitgeber sollten daher die erfolgten Belehrungen dokumentieren.

  1. AU – alles neu?

Nunmehr gibt es die elektronische Krankmeldung (eAU). Damit entfällt die in Papierform der Arbeitnehmerseite von der Arztpraxis ausgestellte AU-Bescheinigung. Stattdessen erfolgt eine elektronische Meldung an die zuständige Krankenkasse. Im Rahmen des Datenaustauschverfahrens kann die Arbeitgeberseite die AU-Mitteilung sodann bei der Krankenkasse abrufen. Dies ersetzt jedoch nicht die Pflicht der Arbeitnehmerseite aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach besteht die Pflicht der Arbeitnehmerseite, der Arbeitgeberseite die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen weiterhin.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
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