Newsletter zum Arbeitsrecht März 2024


  1. ChatGPT und der Betriebsrat?

Das Verhalten und die Ordnung im Betrieb ist mitbestimmungspflichtig, damit ist der Betriebsrat in diesen Fragen zu beteiligen. Anders sieht es beim Arbeitsverhalten aus. Nun ist die Frage, wie weit der Betriebsrat bei der Frage der Einführung von künstlicher Intelligenz und/oder der Nutzung von ChatGPT mitzubestimmen hat. Im Ergebnis hat das Gericht dies Frage als Arbeitsverhalten bewertet mit der Folge, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gegeben ist, vgl. ArbG Hamburg vom 16.01.2024 –  24 BVGa 1/24.

  1. Messer in der Hand und das Arbeitsverhältnis ist durchschnitten?

In dem Fall ging es darum, dass ein Mitarbeiter einem anderen Mitarbeitenden ein Messer mit einer längeren Klinge in Richtung des Körpers hielt und dadurch Gesundheit und Leben bedroht worden sein sollen. Mit diesem Vorwurf sprach die Arbeitgeberseite die fristlose Kündigung aus. Zwar sind solche Bedrohungen an sich geeignet eine fristlose Kündigung zu begründen. Im vorliegenden Fall konnte nach Beweisaufnahme der Vorsatz einer Bedrohung dem gekündigten Mitarbeiter nicht nachgewiesen werden. Daraufhin gab das Gericht der Kündigungsschutzklage statt, vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23.

  1. Schlagabtausch im Bus beendet das Arbeitsverhältnis?

Hier hielt sich ein alkoholisierte Fahrgast im Bus auf. Der Fahrgast lehnte ein Aussteigen aus dem Bis ab, woraufhin ihn der Busfahrer vom Sitz zog, ihn aus dem Bus herausbrachte und sodann mit einer Faust ausgeholt hat. Entscheidend zur Sachverhaltsaufklärung waren die im Bus vorhandenen Überwachungskameras. Die Arbeitgeberseite kündigte aufgrund dieser schwerwiegenden Vertragsverletzung das Arbeitsverhältnis, zumal der Busfahrer im Zweifel die Polizei hätte rufen können. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht abgewiesen, vgl. ArbG Göttingen – 1 Ca 219/23.

  1. Kündigung ist Kündigung, auch in der Probezeit?

Die Kündigung oder besser die Frage des Kündigungsgrundes hat erst einmal nichts mit der Probezeit zu tun. Kündigungen unterfallen erst dann dem Kündigungsschutzgesetz, wen das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate Bestand hat und zwar unabhängig der Frage, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht. Daneben stellt sich die Frage, ob bei jeder Kündigung, also beispielsweise auch bei einer Kündigung, die bereits in der ersten Beschäftigungswoche ausgesprochen wird, der Betriebsrat zu beteiligen, also anzuhören ist. Auch wenn der Umfang der Anforderungen geringer sein mag (Werturteile oder subjektive arbeitgeberseitige Darlegungen genügen), muss der Betriebsrat bei jeder Kündigung zuvor angehört werden, vgl. LAG Hamm vom 08.09.2023 – 13 Sa 20/23.

  1. Zwischenzeugnis, Zeugnis oder kein Zeugnis?

Mitarbeitende haben bei Beendigung des länger andauernden Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines qualifiziertes Zeugnisses, das auf Verlangen der Arbeitnehmerseite auszustellen ist. Hierin ist über „Verhalten und Leistung“ des Mitarbeitenden Auskunft zu geben. Was ist, wenn Arbeitgeber in einem Endzeugnis in negativer Weise von einem zuvor erteilten Zwischenzeugnis abweichen? Hier erkennt die Rechtsprechung eine gewisse Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses an. Daraus folgt, dass in solchen Fällen die Beweislast mehr auf Arbeitgeberseite liegt, um eine entsprechende Verschlechterung begründen zu können, vgl. LAG Köln vom 12.09.2023 – 4 Sa 12/23.

Fachanwalt Sven Rasehorn berät in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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