Newsletter zum Arbeitsrecht Januar 2022


1. Die erleichterten Regelungen zur Kurzarbeit gelten bis 31.03.2022

• Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens zehn Prozent abgesenkt;
• Keine Notwendigkeit zum vorrangigen Abbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewäh-rung von Kurzarbeitergeld;
• Auch Leiharbeitnehmer/innen erhalten Kurzarbeitergeld;
• Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent an Arbeitgeber auf An-trag

2. Urlaub in der Insolvenz

Kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, so kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei be-endeten Arbeitsverhältnissen bestehen. In der Insolvenz des Arbeitgebers ist ein solcher vollständig als Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen, jedenfalls dann, wenn seitens der Insolvenzverwaltung noch Arbeitsleistungen in Anspruch genommen worden sind, BAG vom 25.11.2021 – 6 AZR 94/19.

3. Fristlose Kündigung des Ersatzmitgliedes des Betriebsrates wegen Krankheit

Die fristlose Kündigung eines Ersatzmitglieds des Betriebsrates wegen häufiger Kurzerkrankungen ist die Ausnahme. Sofern das Ersatzmitglied ca. 2/3 des Jahres arbeitsfähig ist, ist eine Kündigung unwirksam, vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.08.2021 – 3 Sa 6/21.

4. Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit ist nur möglich, wenn die Kurzarbeit auch rechtlich wirksam eingeführt worden ist, also durch Individualvereinbarung oder auf der Grundlage einer Betriebsver-einbarung, vgl. BAG vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21.

5. Weigerung zum Schnelltest kann Kündigung rechtfertigen

Weigert sich die Arbeitnehmerseite wiederholt die von Arbeitgeberseite angeordneten Schnelltests durchzuführen, so kommt eine Kündigung in Betracht, wenn zuvor eine Abmahnung ausgespro-chen worden ist, vgl. Arbeitsgericht Hamburg vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21.

6. Brückenteilzeit nur bei Beachtung 3-monatiger Ankündigungsfrist

Die Brückenteilzeit gibt die Möglichkeit nach einer begrenzten Verkürzung der Arbeitszeit wieder zurück zur Vollzeit zu gelangen. Dabei ist dreimonatige Ankündigungsfrist zu beachte. Ist diese nicht eingehalten, so kann arbeitgeberseitig der Antrag abgelehnt werden, vgl. BAG vom 07.09.2021 – 9 AZR 595/20

Die Fachanwälte Beate Kahl und Sven Rasehorn beraten in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen mit Erfahrungen bis zum Bundesarbeitsgericht.

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Sven Rasehorn
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